In Artikel 330a des Obligationenrechts heisst es:
"Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht."
Es gibt zwei Arten von Arbeitszeugnissen: das Vollzeugnis, das am Ende des Arbeitsverhältnisses ausgestellt wird, und das Zwischenzeugnis, das jederzeit verlangt werden kann, zum Beispiel wenn Sie innerhalb der Firma die Stelle bzw. den Vorgesetzten wechseln. Auf dem Zwischenzeugnis erscheint nur das Eintrittsdatum.
Das Vollzeugnis muss eine Reihe von Informationen enthalten:
Name der ausstellenden Firma
Titel "Arbeitszeugnis" oder "Zwischenzeugnis"
Ihr Vorname, Name, Geburtsdatum sowie eventuell Heimatort oder Staatsangehörigkeit
Funktion und Beschäftigungsgrad
Dauer des Arbeitsverhältnisses (Ein- und Austrittsdatum)
wichtigste Tätigkeitsbereiche und spezifische Projekte
eine qualitative Beurteilung Ihrer Leistungen, Fähigkeiten und Ihres Verhaltens
den Grund für die Ausstellung des Arbeitszeugnisses
eine Schlussfolgerung mit Dank und Wünschen für die Zukunft und allfälligen Sonderklauseln, zum Beispiel Vertraulichkeit oder Wettbewerbsverbot
Ausstellungsdatum
Unterschrift des direkten Vorgesetzten bzw. der Personalchefin oder des Generaldirektors, je nach Gepflogenheiten innerhalb der Firma
Das Arbeitszeugnis muss die Wirklichkeit eindeutig wiedergeben und keinen Raum für Auslegung lassen. Wenn der Inhalt die Realität nicht bzw. nur unvollständig darstellt, haben Sie das Recht, eine Änderung des Arbeitszeugnisses zu beantragen.
Beispiele:
Ihr Arbeitszeugnis enthält ungenaue Angaben
Ihr Arbeitszeugnis gibt Ihre Tätigkeiten unvollständig wieder
Ihr Arbeitszeugnis enthält einen Fehler, z. B. eine falsche Stellenbezeichnung
einige Informationen in Ihrem Arbeitszeugnis könnten Ihnen schaden
eine Formulierung in Ihrem Arbeitszeugnis ist zweideutig
Achtung, ein Arbeitszeugnis dient nicht dazu, die Realität zu beschönigen, insbesondere bei Entlassung aufgrund eines schweren Fehlers.
Es heisst manchmal, einige Arbeitszeugnisse seien "verschlüsselt" bzw. "kodiert". Dies kommt daher, dass Personalverantwortliche manchmal Standardsätze verwenden, um ihre Zufriedenheit mit den Leistungen und dem Verhalten von Mitarbeitenden auszudrücken bzw. indirekt zu vermitteln, wie das Arbeitsverhältnis geendet hat. Allerdings sind viele Vorgesetzte, die für das Verfassen des Arbeitszeugnisses zuständig sind, nicht mit diesen Codes vertraut. Ausserdem kann der Verfasser nicht davon ausgehen, dass ein künftiger Leser allfällige Codes auch wird entziffern können. In allen Fällen ist der Zufriedenheitsgrad des Arbeitgebers vor allem aus den verwendeten Bezeichnungen oder aus der Verwendung von Modaladverbien mit Angaben zur Art und Weise (ziemlich, viel, sehr) oder zur Intensität (wirklich, absolut, perfekt...) ersichtlich.
Allgemeine Leistungsbewertung
Genügend: Er hat die ihm übertragenen Arbeiten stets zu unserer Zufriedenheit ausgeführt = durchschnittliche Leistung, aber zuverlässig.
Gut: Er hat die ihm übertragenen Arbeiten stets zu unserer vollen Zufriedenheit ausgeführt = gute und regelmässige Leistungen.
Sehr gute: Er hat die ihm übertragenen Arbeiten stets zu unserer vollsten Zufriedenheit ausgeführt = ein sehr guter Mitarbeiter.
Grund der Ausstellung des Arbeitszeugnisses
Kündigung: Er/sie verlässt uns zu unserem grossen Bedauern.
Entlassung: Er/sie verlässt uns.
Entlassung wegen Umstrukturierung: Ihre/seine Stelle wurde aufgrund einer Umstrukturierung gestrichen.